Clementinos e.V.

Satzung des Vereins

§1

Der Verein führt den Namen „Clementinos e.V.“
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Brühl den Zusatz „Eingetragener Verein“ in der Abkürzung „e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Alt-Hürth.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendpflege durch Unterhaltung einer Schule.

§2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

GGS Am Clementinenhof
Schlangenpfad 28
50354 Hürth
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§6

Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder über das Vereinsvermögen hinaus besteht nicht.

§7

Die aus Geldern des Vereins zu diesem Zeitpunkt bereits angeschafften Sachwerte fallen an die Grundschule, die mit dem Verein zusammengearbeitet hat:
GGS Am Clementinenhof
Schlangenpfad 28
50354 Hürth
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

§8

Mitglieder können natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erfolgt kostenlos.

§9

Die Mitgliedschaft endet durch Austritterklärung oder durch Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.

§ 10

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

§ 11

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 12

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenführer und dem Schriftführer.
Sie vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB, je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

§ 13

Alljährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung unter Wahrung der Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einzuladen sind. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Tage vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfen, die nicht Beschäftigte des Vereins sein dürfen.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Wahl des neuen Vorstandes,
4. jede Änderung der Satzung,
5. Entscheidung über die eingereichten Anträge~
6. kostenlose Mitgliedschaft
7. Ausschluss eines Mitgliedes
8. Auflösung des Vereins
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie der Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten. Dieses Protokoll wird von dem jeweiligen Protokollführer und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

§ 14

Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit in offener, auf Wunsch in geheimer Wahl gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.
Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel acht Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt bei telefonischer Bekanntgabe eine Frist von mindestens zwei Tagen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Versammlung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§ 15

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 16

Kredite dürfen nicht aufgenommen werden.

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